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Als kompetenter Dienstleister für Elektroinstallationen und Automatisierung, begleitet Sie rextronic mit seinen Zertifizierten Loxone & Microsoft Mitarbeitern, Ihr Vorhaben von der Planung und Konzeption, Installation, Konfiguration bis hin zur Programmierung und Inbetriebnahme. Komfort und Sicherheit bei gleichzeitiger Einsparungen im Energiebereich mit einer Smarthome Installation. Loxone ist der erste Anbieter weltweit, der alle relevanten Kriterien eines Intelligenten Hauses in eime Gerät integriert hat und zudem ist Loxone die preiswerte alternative zu EIB/KNX.

Unsere Dienstleistungen

Egal ob Licht, Jalousie, Heizung, Musik oder Alarmanlage. Mit Loxone können Sie Ihr gesamten Eigenheim Intelligent Automatisieren, alles zentral Steuern und einfach bedienen. Im Grossraum Rhein-Neckar, Baden und Südpfalz betreut imeX smarthome seine Kunden beim Thema Intelligentes Haus.

Zufriedener Kunde

Unsere durchdachten Elektroinstallationen verschaffen Ihnen die optimalen Voraussetzungen, um die Vorteile moderner Elektro-Services voll ausschöpfen zu können. Mit den richtigen Fachleuten in unserem Team, wird Ihr Vorhaben nach Ihren Wünschen zum Erfolg. Informieren Sie sich unverbindlich.Wir Beraten Sie gerne vor Ort!

Mögliche Fragen

Es gibt viele Fragen, die man sich bei eienr elektroinstallation stellt
  • Wie umfangreich soll die elektrische Ausstattung sein?
  • Wie plane ich die Elektroinstallation meines Hauses oder meiner Wohnung?
  • Wie schaffe ich es, auch zukünftige Anforderungen mit einzukalkulieren?
Wir helfen ihnen diese Fragen zu beantworten!

Als Ihr Fachbetrieb für Elektroinstallationen, sind wir spezialisiert für die klassische und moderne Installation elektrischer Anlagen.

Im Rahmen einer bei uns beauftragen Elektroinstallation sind wir von der Planungsphase über die Durchführung aller relevanten Arbeiten bis hin zur abschließenden Prüfung und Kontrolle für Sie da.

Darüber hinaus erhöhen fachmännisch ausgeführte Elektroinstallationen durch flächendeckend integrierte FI-Schutzschalter und Schutzsteckdosen die Sicherheit Ihrer gesamten Elektroperipherie und den darin agierenden Personen. In einem gemeinsamen Gespräch legen wir Ihre persönlichen Anforderungen und Wünsche fest, beraten Sie umfassend über Neuheiten in der Elektroinstallation und setzen Ihre Zielvorstellungen schnell, fachgerecht und preisgünstig in die Tat um.

Wir bieten Ihnen fachgerechte Beratung für maßgeschneiderte Lösungen in Elektroinstallations Bereichen. Unsere Dienstleistungen erstrecken sich auf die Planung, Projektierung, Ausführung und Wartung der Bereiche von Altbaumodernisierung bis hin zur Neuinstallation

Ob Sie nur eine Steckdose verlegt, eine Lampe oder TV aufgehängt oder eingestellt haben möchten oder Ihr ganzes Haus neu installiert werden soll. Wir beraten Sie gerne und führen alle nötigen Arbeiten sauber und schnell aus.

IT & EDV Service von zertifizierten Microsoft Mitarbeitern

Ein Überblick unserer umfangreichen und individuell zugeschnittenen Services

  • Beratung, Planung, Konzeption und Installation Ihrer IT/EDV
  • Verkabelung ihres LAN
  • Beratung zu allen gängigen Client und Server Betriebssystemen von Microsoft
  • Fernwartung für schnelle und kostengünstige Hilfe
  • Schutz vor Viren und Trojanern
  • Datenschutz und Datensicherheit
  • Verschlüsselung ihrer Mobilen Arbeitsplätze
  • Verkauf von Neu und Gebrauchter Hardware
  • Erstellen von Dokumenationen Ihres Netzwerks
Technologiespezialist Fachfrau Desktop support technician Systemadministrator
Elektromobilität

Die Elektromobilität boomt


Wer sein Elektrofahrzeug kostengünstig und bequem laden möchte, denkt mitunter über die Nutzung einer Wallbox zu Hause nach. Da das E-Auto dort meist mehrere Stunden am Stück steht, sind längere Ladezeiten kein Problem. Doch was gilt es bei der Anschaffung einer Wallbox zu beachten? Mit welchen Kosten sollte man rechnen? Oder ist es günstiger, das Elektroauto über eine Solaranlage zu laden?

Wallboxen dürfen nur von einem Elektroinstallateur installiert werden. Sie haften für den fachgerechten Einbau und kümmern sich außerdem um die Anmeldung der Ladestation beim örtlichen Netzbetreiber. Dieser hat dadurch die lokalen Belastungen besser im Blick und kann sicherstellen, dass eine stabile Versorgung für alle gegeben ist.

Wir unterstützen Sie dabei mit unseren Wallbox Beratern!

Videoüberwachunq

Sicherheit für den professionellen Einsatz.


Mit den Videokameras der heutigen Technik lassen sich die individuellen Sicherheitsbedürfnisse problemlos befriedigen. Für den privaten und geschäftlichen stehen vielfältigste Überwachungssysteme zur Verfügung.

Wir sind wir auf die Beratung, Konzeptionierung und Installation für Ihre Videoüberwachung spezialisiert. Für eine professionelle und umfassende Videoüberwachung benötigen Sie Überwachungskameras und Aufzeichnungsgeräte. Diese sind von unterschiedlichen Herstellern erhältlich und bieten eine enorme Auswahl. Wir liefern Ihnen Qualitätsprodukte von Deutschen Herstellern.Die von uns angebotenen innovativen Videokameras bieten zuverlässigen Schutz und sind darüber hinaus einfach und unkompliziert zu bedienen.

Rechtliches zur Videoüberwachung

Die Videoüberwachung wird in Deutschland durch verschiedene Gesetzte geregelt. Allerdings gibt es hier deutliche Einschränkungen. Wenn Sie Ihren privaten Bereich überwachen wollen, können Sie dies ohne Probleme tun. Allerdings müssen Sie dafür sorgen, dass öffentliche Bereiche nicht erfasst werden. Zusätzlich müssen Sie auf die Videoüberwachung hinweisen, um sich rechtlich abzusichern.

Bei der Videoüberwachung im Unternehmen gibt es rechtliche Grenzen. Sie benötigen eine individuelle Einwilligung Ihrer Mitarbeiter oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung, welche die Videoüberwachung regelt. Hinzu kommt, dass die Videoüberwachung für die Wahrung Ihrer berechtigten Interessen erforderlich sein muss. Sie dürfen also nicht aus einer Laune heraus eine Videoüberwachung Inbetriebnehmen, sondern müssen z.B. sicherheitsrelevante Räume gezielt schützen.

Photovoltaik

Solarpartner im Rhein-Neckar-Kreis Ihre maßgeschneiderte Energiewende.


Ihre maßgeschneiderte Energiewende

Willkommen bei rextronic, Ihrem Experten für individuelle Solarlösungen. Wir bieten mehr als nur Photovoltaikanlagen – wir gestalten gemeinsam mit Ihnen eine nachhaltige Energiezukunft.


Beratung, Planung, Umsetzung – Ihr Rundum-Service

Unser engagiertes Team begleitet Sie persönlich durch alle Schritte. Von einer tiefgehenden Beratung über die maßgeschneiderte Planung bis hin zur reibungslosen Umsetzung Ihrer Photovoltaikanlage – wir setzen auf individuelle Lösungen, die Ihre Bedürfnisse in den Mittelpunkt stellen.


Effiziente Energieautonomie – Ihr Schlüssel zur Unabhängigkeit

Besitzen Sie nicht nur eine Solaranlage, sondern gewinnen Sie Unabhängigkeit von traditionellen Energieversorgern. Durch die flexible Steuerung Ihres eigenen Energieverbrauchs erleben Sie eine neue Dimension der Energieautonomie.


Erleben Sie die Zukunft der Energieversorgung

Unsere Mission bei rextronic basiert auf dem Glauben an die transformative Kraft der Sonne. Wir bieten keine Standardlösungen, sondern entwickeln maßgeschneiderte Konzepte für Ihr Zuhause, Ihr Unternehmen oder Ihre Gemeinschaft. Erforschen Sie mit uns die Vielfalt erneuerbarer Energien und setzen Sie gemeinsam mit uns ein Zeichen für eine nachhaltige Zukunft.

Ihr Weg zur grünen Energie beginnt hier

Von der Idee bis zur nachhaltigen Energieversorgung begleiten wir Sie mit Leidenschaft und Fachkenntnissen. Nutzen Sie unser großes Netzwerk an Partnern und Händlern für eine zügige Bereitstellung hochwertiger Komponenten.


Zusammenarbeit im Bereich Solarenergie zwischen Rextronic und YESSS.

Wir möchten unsere geschätzten Kunden darüber informieren, dass Rextronic erfolgreich mit der YESSS-Gruppe im Bereich Solarenergie zusammenarbeitet. Diese bestehende Partnerschaft kombiniert die technologische Expertise von Rextronic mit der etablierten Marktführung von YESSS, um innovative und effiziente Solarenergielösungen anzubieten. Unsere gemeinsamen Bemühungen zielen darauf ab, Ihnen weiterhin qualitativ hochwertige und nachhaltige Energielösungen bereitzustellen.


Kontaktieren Sie uns, um Ihre grüne Energiezukunft zu gestalten.

Photovoltaik
  • E-mail
    info@rextronic.de
  • Telefon
    +49 1525 4148082
  • Adresse
    Sandhofer Str. 21
    68305 Mannheim
  • AGB
  • Impressum

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma rextronic in 68305 Mannheim. Stand Juli 2023


Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen gegenüber Unternehmen

§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Auftraggebern.
Die AVB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Partnerunternehmen einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Auftraggeber erklärt werden.
(4) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser AVB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien vollständig wieder. Mündliche Zusagen unsererseits vor Abschluss des Vertrages sind unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. 
(5) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AVB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbes. per Fax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
(6) Die in Informationsmaterialien oder elektronischen Informationsmedien enthaltenen Angaben, wie Beschreibungen, Maße, Gewichte, Leistungs- oder Verbrauchsdaten sind nur rechtlich verbindlich, wenn sie ausdrücklich Bestandteil einer wirksamen Vereinbarung sind. Die Angaben sind lediglich als Informationen tatsächlicher Art zu verstehen, die vom Auftraggeber im Hinblick auf die Verhältnisse des Einzelfalls zu würdigen sind.
(7) Beschaffenheitsvereinbarungen sowie sämtliche sonstigen Erklärungen zur Beschaffenheit unserer Lieferungen und Leistungen stellen keine Garantie gemäß § 443 BGB dar, es sei denn, wir haben ausdrücklich eine Garantie übernommen.
(8) Soweit unsere Lieferungen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (EU- Bauprodukteverordnung) fallen, erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass die betroffene Leistungserklärung ausschließlich im Internet auf der Website des jeweiligen Herstellers der zu liefernden Ware elektronisch zur Verfügung gestellt wird.

§ 3 Kostenelementvereinbarung in Lieferverträgen
Die in einer Auftragsbestätigung aufgeführten Preise sind tagesaktuell und dienen somit nur als Preisorientierung. Die Verrechnungspreise zum Zeitpunkt der Auslieferung sind von den Materialkosten (Rohstoffpreise und Frachtkosten), Energiekosten und den Lohnkosten abhängig. Sofern sich die Materialkosten (Rohstoffpreise und Frachtkosten), Energiekosten und Lohnkosten zum Zeitpunkt der Auslieferung um insgesamt +/- 6 % gegenüber dem Zeitpunkt der Auftragsbestätigung verändert haben, werden die Preise entsprechend angepasst.

§ 4 Lieferfrist, Lieferverzug, Montage und Abnahme
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. (2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Auftraggebern hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien oder auf ähnliche, nicht vom Verkäufer zu vertretende Ereignisse, z. B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.
(4) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Auftraggeber pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(5) Die Rechte des Auftraggebers gem. § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggebern über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 500,-- EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle rechtlichen und bautechnischen Voraussetzungen für eine Installation einer Aufdachanlage zu schaffen. Wir sind berechtigt, Subunternehmer mit der Montage zu beauftragen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Zugang zum Dach zu gewährleisten und ausreichende Lagerflächen für das Material zur Verfügung zu stellen. Ein fehlender Netzanschluss berechtigt den Auftraggeber nicht, die Abnahme zu verweigern. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Anlage innerhalb von 10 Werktagen nach Fertigstellungsanzeige abzunehmen. Erfolgt keine Abnahme innerhalb der Frist, gilt die Anlage als abgenommen.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Auftraggeber die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Auftraggeber gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) i.H.v. 500,-- EUR als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber.
(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB unberührt.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter
deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die
Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Auftraggeber Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 8 Mängelansprüche des Auftraggebers
(1) Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Auftraggeber oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen), auf die uns der Auftraggeber nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(4) Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen.
In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängel- anzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Auftraggeber hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Auftraggeber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel
vorliegt. Andernfalls können wir vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.
(9) In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(11) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(12) Wir haften nicht für Schäden, die durch eine unsachgemäße Montage der Komponenten entstehen. insbesondere dann, wenn die Komponenten nicht entsprechend der zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Montageanleitung der jeweiligen Komponente oder durch nicht qualifizierte Personen montiert werden.
(13) Bei einem Weiterverkauf der Komponenten hat der Auftraggeber seine Vertragspartner geeignet auf die Bestimmungen gemäß § 8 Abs. 12 hinzuweisen und diese zu verpflichten, wiederum selbst bei einem Weiterverkauf der Komponenten ihre Käufer ebenfalls auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 12 hinzuweisen und diese entsprechend der Vorschrift dieses § 8 Abs. 13 gleichfalls zu verpflichten. Erfolgt ein Weiterverkauf der Komponenten an ausländische Vertragspartner, hat der jeweilige Verkäufer die Montageanleitung in der jeweiligen Landessprache zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat uns von etwaigen Ansprüchen, welche durch Nichtbeachtung der Bestimmungen der § 8 Abs. 12 und 13 entstehen können, freizustellen.

§ 9 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 10 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggeber, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN- Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Berlin. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Impressum



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Sandhofer Str. 21

68305 Mannheim

015254148082



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Inhaber: Kujtim Rexhepi

Finanzamt Mannheim

Steuernummer: 37327/44024